SOLL EINE IMMOBILIE VERERBT WERDEN, SO ERGIBT SICH HIERBEI HÄUFIG KONFLIKTPOTENTIAL.
Immobilien gehören in der Erbschaft oftmals zu den wirtschaftlich und emotional bedeutendsten
Vermögenswerten. Soll eine Immobilie, ein Haus oder eine Wohnung geerbt oder vererbt
werden, so ergibt sich hierbei häufig Konfliktpotential. Wer soll meine Immobile erben? Wer
bekommt mein Vermögen, mein Haus, mein Geld? Soll ich schon zu Lebzeiten Vermögensteile
verschenken? Fragen über Fragen, die leider (zu) häufig verdrängt werden.
Es ist keine Frage des Alters, den Nachlass zu regeln. |
Vor machen Risiken schützt ein notarielles Testament. |
Ob es sich um eine Immobilie handelt oder um Geld, das es zu vererben gilt: Es ist keine Frage des Alters, den eigenen Nachlass zu regeln. Denn gestorben wird leider immer und das oft ohne Ankündigung. Auch junge Menschen und insbesondere Familien sollten für diesen Fall vorsorgen. Das gesetzliche Erbrecht ist – und das nicht nur in puncto Immobilien – nicht ganz einfach und kann zu Überraschungen führen. Nur wer informiert ist, kann die richtigen Entscheidungen treffen. Eine Notarin oder ein Notar berät Sie gerne, umfassend und versiert. Wir haben für Sie vorab schon einmal einige Grundbegriffe1 zum Thema „Erben und Vererben“ zusammengefasst.
Erbfall: Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Dies umfasst sowohl sämtliche Vermögensgegenstände wie eine Immobilie als auch etwaige Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Unternehmensbeteiligungen können Sonderregelungen gelten.
Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und wer damit Vermögen, Haus und Hof erhält. Er kann auch Einzelgegenstände über ein Vermächtnis verteilen, wie beispielsweise eine Uhrensammlung, eine Skulptur, ein Fahrzeug. Über eine Auflage kann er die Grabpflege absichern. Darüber hinaus ist es möglich, einen Testamentsvollstrecker damit zu beauftragen, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Vermögenswerte, Immobilien und alles weitern Hab und Guts wird. Weil ein Erbvertrag auch mit Fremden abgeschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung sind die Beratung und Beurkundung eines Erbvertrags durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Eigenhändiges Testament: Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und auch unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn einer der beiden Erblasser eigenständig schreibt. Aber immer müssen beide unterzeichnen. Immer muss auch deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel an der Wirksamkeit bestehen und beispielsweise die Immobilie in die gewünschten Hände gelangt.
Pflichtteil: Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie in besonderen Fällen auch Eltern oder Geschwister sind pflichtteilsberechtigt. Sind beispielsweise die Kinder des Erblassers bereits verstorben, dann sind die Enkel pflichtteilsberechtigt. Auch uneheliche Kinder, von denen nun erst Kenntnis erlangt wird, bekommen einen Pflichtteil. Eine Immobilie zu vererben, kann in einer solchen Konstellation für reichlich Konfliktpotential sorgen.
Erbschein: Der Erbschein ist ein vom Gericht ausgestellter Nachweis darüber, wer der rechtmäßige Erbe ist und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Personen erben. Nicht jeder Erbe benötigt automatisch einen Erbschein. Können die Erben ihr Erbrecht anderweitig nachweisen, können sie sich den Schein in der Regel sparen.
Eigenhändige Testamente sind aufgrund von Formfehlern oftmals unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit um Vermögen und Immobilien, der nicht selten vor Gericht endet. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente verlegt, nach dem Erbfall nicht gefunden oder nicht an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Dann entfalten sie keine Rechtswirkung.
Vor diesen Risiken schützt ein notarielles Testament oder aber zumindest die gemeinsame korrekte Formulierung des Testaments mit einem Notar. Liegt ein notarielles Testament vor, ist ein Erbschein entbehrlich. Die Kosten für einen Erbschein übersteigen in der Regel die Kosten für die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrages deutlich. Wer an der falschen Stelle spart, hat hier schon manchen vermeidbaren Streit unter den Erben verursacht. Um Ihre Immobilie nach dem Erbfall in die gewünschten Hände zu übergeben, ist ein beurkundetes Testament oftmals die sicherste Wahl.
Als Immobilienmakler und zertifizierte Sachverständige für Immobilien arbeiten wir häufig mit Notaren zusammen. Nicht nur, wenn es um das Erben und Vererben einer Immobile geht, sondern auch beim Kauf einer solchen. Sie möchten Ihre Immobilie und andere Vermögenwerte vererben? Dann sprechen wir Ihnen gerne Empfehlungen aus. Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern!
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