WER DIE WOHNFLÄCHE FALSCH ANGIBT, KANN SICH STRAFBAR MACHEN. ERFAHREN SIE IN UNSEREM BLOG, WIE DIE WOHNFLÄCHE RICHTIG BERECHNET WIRD!
Spätestens, wenn der Hausverkauf oder der Verkauf Ihrer Eigentumswohnung ansteht, heißt es: die Gesamtwohnfläche Ihres Eigentums muss berechnet werden. Und zwar rechtlich nachweisbar. Grundsätzlich gilt: Als Wohnfläche wird die Summe aller anrechenbaren Grundflächen von Räumen bezeichnet, die zu Ihrer Wohnung gehören. Aber aufgepasst: Nicht jede Fläche, die im Haus oder in der Wohnung bewohnt wird, ist auch tatsächlich Wohnfläche. Wer hier ungenaue Angaben macht, kann sich im Zweifelsfall strafbar machen.
Nur Räume mit einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern können in der Wohnflächenberechnung voll angerechnet werden. |
Achtung: Die Wohnfläche kann sich nach dem Erwerb verändert haben. |
Laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) gehören neben Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Badezimmer folgende Räume erst einmal zur Wohnfläche dazu und damit in die Wohnflächenberechnung hinein: Gästezimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, WC, Dielen und Flure. Aber: Es können nur Räume oder Raumteile mit einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern in der Wohnflächenberechnung voll angerechnet werden. Räume mit zum Beispiel Schrägen werden in einer Höhe von ein bis zwei Metern nur zur Hälfte berechnet; unter einem Meter Höhe zählen Flächen nicht mehr zur Wohnfläche und fallen zur Gänze aus der Wohnflächenberechnung raus.
Auch, was grundsätzlich keine Wohnfläche darstellt, ist in der Wohnflächenberechnung nach §§ 1 – 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) geregelt. Zur Wohnfläche gehören damit grundsätzlich nicht:
Laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) gelten einige grundsätzliche Berechnungsregeln. Hier ein paar Beispiele zur Wohnflächenberechnung:
Beim Hausverkauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung muss die Wohnflächenberechnung korrekt sein: Denn: Eine wissentlich oder auch unwissentlich falsch angegebene Wohnfläche kann nach dem Verkauf für den Verkäufer erhebliche Probleme nach sich ziehen. Diese reichen im Zweifelsfall von gerichtlichen Klagen über Schadensersatz bis hin zur Annullierung des Kaufvertrages mit entsprechenden Forderungen. Für falsche Aussagen ist der Verkäufer unter Umständen haftbar. Und: Unwissenheit schützt vor Strafe bekanntlich nicht!
Damit Sie sich bei der Wohnflächenberechnung nicht auf Glatteis, sondern auf sicherem Terrain bewegen, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Knowhow und unserer Erfahrung zur Verfügung. Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen und benötigen Unterstützung bei der Wohnflächenberechnung? Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne!
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