Unser Thema Immobilienrecht: Wie groß ist Ihre Gesamtwohnfläche?


WOHNFLÄCHENBERECHNUNG – SO MESSEN SIE RICHTIG


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WER DIE WOHNFLÄCHE FALSCH ANGIBT, KANN SICH STRAFBAR MACHEN. ERFAHREN SIE IN UNSEREM BLOG, WIE DIE WOHNFLÄCHE RICHTIG BERECHNET WIRD!


Spätestens, wenn der Hausverkauf oder der Verkauf Ihrer Eigentumswohnung ansteht, heißt es: die Gesamtwohnfläche Ihres Eigentums muss berechnet werden. Und zwar rechtlich nachweisbar. Grundsätzlich gilt: Als Wohnfläche wird die Summe aller anrechenbaren Grundflächen von Räumen bezeichnet, die zu Ihrer Wohnung gehören. Aber aufgepasst: Nicht jede Fläche, die im Haus oder in der Wohnung bewohnt wird, ist auch tatsächlich Wohnfläche. Wer hier ungenaue Angaben macht, kann sich im Zweifelsfall strafbar machen.

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Nur Räume mit einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern können in der Wohnflächenberechnung voll angerechnet werden.







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Achtung: Die Wohnfläche kann sich nach dem Erwerb verändert haben.







Welche Räume müssen bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden?

Laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) gehören neben Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Badezimmer folgende Räume erst einmal zur Wohnfläche dazu und damit in die Wohnflächenberechnung hinein: Gästezimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, WC, Dielen und Flure. Aber: Es können nur Räume oder Raumteile mit einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern in der Wohnflächenberechnung voll angerechnet werden. Räume mit zum Beispiel Schrägen werden in einer Höhe von ein bis zwei Metern nur zur Hälfte berechnet; unter einem Meter Höhe zählen Flächen nicht mehr zur Wohnfläche und fallen zur Gänze aus der Wohnflächenberechnung raus.


Wohnfläche richtig berechnen: Was gehört nicht dazu?


Auch, was grundsätzlich keine Wohnfläche darstellt, ist in der Wohnflächenberechnung nach §§ 1 – 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) geregelt. Zur Wohnfläche gehören damit grundsätzlich nicht:

  • Zubehörräume, wie z.B. Keller, Waschküche, Abstellräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen
  • Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder nicht genügen
  • Geschäftsräume.


So lauten die Berechnungsregeln für Wohnflächen


Laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) gelten einige grundsätzliche Berechnungsregeln. Hier ein paar Beispiele zur Wohnflächenberechnung:

  • Balkone sind in der Regel nach der WoFlV mit einem Viertel der Grundfläche anrechenbar, können aber nach der II.BV auch zur Hälfte angerechnet werden.
  • Dachgärten sind regulär mit einem Viertel der Grundfläche anzurechnen, höchstens jedoch zur Hälfte.
  • Terrassen können zu einem Viertel der Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden; sogar bis zur Hälfte, wenn die Terrasse vor fremden Blicken geschützt ist.
  • Auch der Wintergarten zählt zur Hälfte zur Wohnfläche. Ist eine Heizung vorhanden, kann die Berechnung in voller Größe möglich sein.
  • Bei Räumen im Untergeschoss muss die Deckenhöhe mindestens zwei Meter betragen, damit sie zur Wohnfläche gerechnet werden. Zusätzlich gilt: Es muss ein zweiter Rettungsweg, z. B. ein Fenster in vorgeschriebener Mindestgröße oder eine zweite Ausgangstür, vorhanden sein.
In puncto Wohnflächenberechnung ist darüber hinaus zu beachten: Die Wohnfläche kann sich nach dem Erwerb verändert haben. Vielleicht wurde eine neue Terrasse errichtet oder es sind große Gauben im Dachgeschoss eingesetzt worden – schon ist die Wohnfläche im Vergleich zum Ursprungszustand vergrößert. Das hat natürlich Auswirkungen auf den Verkaufspreis. Oder aber das Gegenteil ist der Fall: Der Verkäufer denkt, dass ein Gästezimmer im Keller zur Wohnfläche gehört, weil es wohnlich genutzt wird. Stimmen die Parameter wie ein zweiter Rettungsweg oder weiteres Fenster nicht überein, ist es baurechtlich keine Wohnfläche.


Korrekte Wohnflächenberechnung: Warum ist sie so wichtig?


Beim Hausverkauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung muss die Wohnflächenberechnung korrekt sein: Denn: Eine wissentlich oder auch unwissentlich falsch angegebene Wohnfläche kann nach dem Verkauf für den Verkäufer erhebliche Probleme nach sich ziehen. Diese reichen im Zweifelsfall von gerichtlichen Klagen über Schadensersatz bis hin zur Annullierung des Kaufvertrages mit entsprechenden Forderungen. Für falsche Aussagen ist der Verkäufer unter Umständen haftbar. Und: Unwissenheit schützt vor Strafe bekanntlich nicht!


Wir helfen Ihnen bei der Berechnung Ihrer Wohnfläche!


Damit Sie sich bei der Wohnflächenberechnung nicht auf Glatteis, sondern auf sicherem Terrain bewegen, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Knowhow und unserer Erfahrung zur Verfügung. Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen und benötigen Unterstützung bei der Wohnflächenberechnung? Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne!




Bildnachweis:
  • Immobilienmakler, der auf elektronischem Tablet Wohnungspläne erstellt - ©tsyhun/ Shutterstock
  • Neu umgebautes Dachgeschoss mit zwei schrägen Fenstern im Dachterrasse, weißen Wänden und Holzboden. 3d Rendering. - ©PlusONE/ Shutterstock
  • Business, architecture, building, construction and people concept - close up of architect hand with blueprint counting on calculator - ©Syda Productions/ Shutterstock



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